Unterhalts- und Glasreinigung am Standort An der Hochstraße 1 in Neubrandenburg
Der Vertrag tritt am 01.07.2025 in Kraft. Am 28.02.2027 endet nach derzeitigem Entscheidungsstand die Nutzung des Standortes An der Hochstraße 1. Mit einer Verlängerung der Nutzungsdauer des Standortes geht gleichzeitig die Option der Verlängerung des Reinigungsvertrages einher. Der Auftraggeber kann im Falle der Verlängerung der Nutzungsdauer des Objektes über den 28.02.2027 hinaus von seinem Optionsrecht zur Verlängerung des Reinigungsvertrages Gebrauch machen.Die Vertragsdauer verlängert sich in diesem Fall um max. zwei Mal um je ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer der beiden Vertragsparteien fristgerecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet demnach nach max. 3 Vertragsjahren und 8 Monaten spätestens am 28.02.2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Arbeitskräftestunden je Woche
Leistungskriterien zur Unterhaltsreinigung
Stundenverrechnungssatz Glasreinigung
Angaben zum Qualitätskonzept
Implementierungskonzept
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach TVgG M-V sowie Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen.
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer2 GWB, § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
Bei technischen Problemen ist der technische Support der Vergabeplattform zu kontaktieren (https://support.cosinex.de/unternehmen).