Erschließung Kurt-Bürger-Stadion, Verkehrsplanung.
Planungsleistungen zur Erschließung des Kurt- Bürger-Stadions, VerkehrsplanungDie Hansestadt Wismar, das Amt für Hochbau, Service und Liegenschaften, Abteilung Hochbau, plant den Neubau einer Erschließungsstraße mit angrenzender Stellplatzanlage zur Verbesserung der Erschließungssituation für den Stadionkomplex des Kurt-Bürger-Stadions und der Kunstrasenplätze an der Bürgermeister-Haupt-Straße.Mit dem Bau der Erschließungsstraße und der angrenzenden Stellplatzanlage werden unbefestigte Wege und Stellplatzflächen ersetzt.Die geplanten Maßnahmen gehen mit einer Neuordnung der grundstücksbezogenen Verkehrserschließung und mit einer Anbindung an das öffentliche Verkehrswegenetz einher.Die neu herzustellende Erschließungsstraße bindet am Knotenpunkt Bürgermeister-Haupt-Straße/Ossietzkyallee als neu herzustellender 4. Knotenpunktarm ein; die vorhandene Lichtsignalanlage ist umzugestalten/an die herzustellende Verkehrssituation anzupassen.An die ca. 150m lange Erschließungsstraße schließt sich eine Stellplatzanlage mit 76 Parkständen an.Die fußläufige Wegeverbindung, von der Bürgermeister- Haupt- Straße (Wohngebiet Friedenshof) und der Innenstadt kommend, werden an die neu herzustellenden Verkehrsflächen angebunden.
Kurt-Bürger Stadion, Bürgermeister- Haupt- Str.46, 23966 Wismar.
Honorar inkl. aller Kostenbestandteile, Zu- / Abschläge, Nebenkosten,Stundensätze Projektleiter / Projektbearbeiter.
Die 60% sind unterteilt in: - Darstellung eines vergleichbarenReferenzprojektes, Bewertung nach fachlichen Aspekten Gewichtung 30%; . - Geplante Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber Gewichtung 10%,; - Maßnahmen zurQualitätssicherung, Termin und Kostenkontrolle (Zeitplan, Personaleinsatz etc.) Gewichtung 20%,; - Qualität der Präsentation und Fragenbeantwortung zum Bietergespräch - Gewichtung 40% .
§ 160 GWB lautet auszugsweise:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (...)(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einrei-chen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach Paragr. 134 Abs. 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach Pa-ragr. 135 Abs. 1 Nr. 2. Paragr.134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
.