Als Bestandteil des Bauvorhabens "Grundhafter Ausbau von Verkehrsanlagen durch Medienerneuerung der Ver- und Entsorgungsträger, Fritz-Reuter-Straße" in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt die Nordwasser GmbH die Umsetzung des Bauvorhabens "Entwässerungsleitachse Fritz-Reuter-Straße".Diese Maßnahme beinhaltet die Entflechtung des MW-Kanals (Neubau getrennter RW- und MW- Kanäle), eine Sanierung der Trinkwasserleitungen sowie die Sanierung/Herstellung betroffener Hausanschlüsse.Darüber hinaus planen die Stadtwerke Rostock im Rahmen der Maßnahme den Neubau von Fernwärmeleitungen und Gasleitungen. Nach der Umsetzung der Tiefbaumaßnahmen ist eine Wiederherstellung der Verkehrsflächen vorgesehen.
- Planung Verkehrsanlagen (§ 47 HOAI), Lph. 8 + öBÜ, Hz III, anrechenbare Kosten: ca. 1,5 Mio EURnetto- Planung Straßenbeleuchtung (Technische Ausrüstung, § 55 HOAI), Lph. 8-9, Hz II, anrechenbareKosten: ca. 67.000 EUR- Besondere Leistungen zu den Leistungsbildern
Preis
Die Kommunikation zum Verfahren erfolgt bis zur Angebotsöffnung ausschließlich über die Vergabeplattform.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,0 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,0 Mio. EUR gegeben ist.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags.Der Bieter muss mindestens folgende Umsätze aufweisen:100 Tsd EUR pro Geschäftsjahr in Summe aus den Leistungsbildern Verkehrsanlagen und Technische Ausrüstung.
46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.a. Für das LB OP Verkehrsanlagen:(Fach)Hochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbar, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung sowie Fachkunde in der Bauleitung bzw. Bauüberwachung im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Nachweis für 1 Bearbeiter, welcher für die Leistungserbringung eingesetzt werden soll.b. Für die LB OP Technische Ausrüstung:(Fach)Hochschulabschluss der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Verkehrsingenieurwesen oder vergleichbar, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung sowie Fachkunde in der Bauleitung bzw. Bauüberwachungim Leistungsbild Technische Ausrüstung Verkehrsanlagen, Nachweis für 1 Bearbeiter, welcher für die Leistungserbringung eingesetzt werden soll.Es genügt, wenn eine technische Fachkraft die Anforderungen von a+b in sich vereinigt.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen im Zeitraum von 11/2020 bis 10/2025, die mit der zu vergebenden Leistungvergleichbar sind. Der Bewerber muss mindestens nachfolgend genannte Referenzen darlegen.Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungen vollständig im Referenzzeitraum liegen müssen.LB: Verkehrsanlagen ? HZ III, LPH 8- eine BOL (LPH 8) einer Straßenbaumaßnahme mit einer Mindestlänge von 150 m und mindestens2 Schnittstellen (Anbindungen an das weitere Straßen- und Wegenetz, Zufahrten, Querungshilfen, etc- eine öBü einer Straßenbaumaßnahme mit einer Mindestlänge von 150 m und mindestens 2Schnittstellen (Anbindungen an das weitere Straßen- und Wegenetz, Zufahrten, Querungshilfen, etcLB: Technische Ausrüstung ? HZ II, LPH 8+9- eine BOL (LPH 8) für die Umsetzung einer Straßenbeleuchtungsmaßnahme mit einer Mindestlängevon 150 m und mindestens 5 Lichtpunkten
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:Marktübliche Planungssoftware, Planunterlagen im dwg - Format sowie im pdf-Format; Beschreibungen und Berechnungen als Word- bzw. Excel-Datei im docx- bzw. xlsx-Format; Präsentationen als PowerPoint-Datei im pptx-Format)
46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nach- bzw. Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.