Brücken-, Straßen- und TiefbauDie Brücke Nr. 121 im Zuge der Rennbahnallee soll als Ersatzneubau ohne Straßenbahnüberführung an selber Stelle neu hergestellt werden.Unterhalb der Brücke sind ein Gleis der DB INFRAGO AG (Strecke 6921 Wismar - Rostock ca. km 53,4+50) und ein Weg des Zoo Rostock vorhanden.Das Bauwerk wird als Stahlbetonrahmenbauwerk hergestellt. Die Gründung erfolgt auf einem Bodenaustausch mit flach gegründeten Fundamenten.Der Ausbaubereich der Straße "Rennbahnallee" umfasst rund 150 m. Die Fahrbahnbreite beträgt 6,50 m. Es werden Fuß- und Radwege erneuert. Im Ausbaubereich befindet sich der Knoten Rennbahnallee/ Tannenweg. Der Tannenweg wird auf rund 25 m angepasst. Im Bereich des Knoten befindet sich ein Linksabbiegerstreifen in der Rennbahnallee.Im Zuge der Baumaßnahme wird die Straßenbeleuchtung (6 Leuchten) erneuert und der signalisierte Knoten Rennbahnallee/Tannenweg mit einer neuen LSA ausgestattet.
Die Baumaßnahme umfasst im Wesentlichen folgende Hauptleistungen:- Einrichten der Umleitung, Herstellen der Vollsperrung der Straße, Herstellen der bauzeitlichen Verkehrsführungen- Baumfällarbeiten- Herstellung bauzeitlicher und verbleibender Zaunanlagen- Abbruch Bestandsbrücke Straße incl. Straßenbahnteil- Abbruch Straßenanbindung - Herstellung eines verankerten Verbaus- Herstellung Bauwerk- Straßenbau in der Rennbahnallee, Zooweg und dem Tannenweg- Neubau der Entwässerungsanlagen- Neubau der Straßenbeleuchtung- Neubau Lichtsignalanlagen- Gleisbauarbeiten (DB InfraGO).
Wesentlicher Leistungsumfang:- Ausführungsplanung Brückenbauwerk und Baubehelfe- Straßen- und Wegeaufbruch ca. 2.000 m²- Erdarbeiten (Aushub + Verfüllung) ca. 6.000 m³- Verbauarbeiten (Spundwände, Trägerbohlwände) ca. 600 m²- Rückbau Bestandsbauwerk (Stahlbeton) ca. 1.300 m³- unbew. Unterbeton ca. 400 m³- Stahlbetonarbeiten Unterbauten ca. 700 m³- Stahlarbeiten Überbau ca. 75 t- Stahlbetonarbeiten Überbau ca. 350 m³- Straßen- und Wegebau einschl. Entwässerung ca. 2.000 m²
Preis
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.